Antidumping – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und Taiwan

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut zur Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Antidumpingzölle

Durchführungsverordnung (EU) 2017/659 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Weiterlesen

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Einführung weiterer Sanktionen; Aktualisierung bestehender Anhänge (Liste der zuständigen EU-Behörden, Verbotslisten, Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen)

  • Verordnung (EU) 2017/658 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 3.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/666 beschlossenen weiteren restriktiven Maßnahmen in Unionsrecht. Die Änderungen treten am 8.4.2017 in Kraft.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission vom 6. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 25.
  • Die Anhänge Ih, II, III, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden mit Wirkung vom 7.4.2017 aktualisiert.
  • Anhang II enthält die Liste der in der EU zuständigen Behörden, die anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben aktualisiert wird.
    Die Anhänge Ih, IIIa und IIIb betreffen das Einfuhrverbot für Kupfer, Nickel, Silber, Zink und Statuen sowie ein Ausfuhrverbot für Hubschrauber und Schiffe, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 2321 (2016) erlassen und durch die Verordnung (EU) 2017/330 (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 1) des Rates in Unionsrecht umgesetzt wurde. Die betroffenen Erzeugnisse wurden in den Anlagen durch die entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ergänzt.
    Die Liste der einem Ausfuhrverbot unterliegenden Luxusgüter (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007) wurde durch die vorstehend genannte UN-Resolution erweitert. Anhang III wird deshalb entsprechend aktualisiert.
    Außerdem werden weitere vier natürliche Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (Anhang V), aufgenommen. Damit wird der Beschluss (GASP) 2017/667 des Rates vom 6. April 2017 in Unionsrecht umgesetzt.
  • Beschluss (GASP) 2017/666 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 42.

    Der Beschluss (GASP) 2016/849 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) wird, angesichts der Nukleartests und den mehrfachen Abschuss von ballistischen Flugkörpern durch die DVRK im Jahr 2016, die als ernsthafte Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus betrachtet werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen erweitert.
    Danach wird das Verbot von Investitionen in und mit der DVRK auf weitere Bereiche ausgedehnt. Betroffen sind die mit konventioneller Rüstung in Verbindung stehende Industrie, das Hüttenwesen und die Metallbearbeitung, sowie die Luft- und Raumfahrt. Außerdem wird die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Personen oder Einrichtungen in der DVRK verboten. Dieses Verbot bezieht sich auf Computer- und verwandte Dienstleistungen, auf Dienstleistungen im Bereich Bergbau, auf Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie sowie auf andere Bereiche, die mit einem Verbot von Investitionen aus der EU belegt sind.
    Die weiteren restriktiven Maßnahmen gelten ab 8.4.2017.

  • Beschluss (GASP) 2017/667 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 45.

    Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird mit Wirkung vom 7.4.2017 aktualisiert.
    Angesichts der anhaltenden Proliferationsaktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea werden vier weitere Personen in die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, aufgenommen.

  • Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 109 vom 7.4.2017, S. 3.
  • Mitteilung an RI Myong Su, SO Hong Chan, WANG Chang Uk und JANG Chol, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission in die Liste nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates aufgenommen wurden, die bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, sowie die Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und die Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, vorsieht, ABl. C 109 vom 7.4.2017, S. 7.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Beibehaltung des Mindesteinfuhrpreises in der im März 2017 geltenden Höhe

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 der Kommission vom 30. März 2017 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde; ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schließmechanismus für Sicherheitsgurte – Einreihung nach 8308 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/636 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 91 vom 5.4.2017, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein Paar Schnallen, zur Verwendung als Schließmechanismus für Sicherheitsgurte. Jede Schnalle besteht aus einem Schließmechanismus aus Metall, einem Kunststoffgehäuse, einem Band aus Spinnstoff, Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kartusche für E-Zigarette – Einreihung nach 8543 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/635 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 91 vom 5.4.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form einer leeren zylindrischen Kartusche aus durchsichtigem Kunststoff, etwa 44 mm lang, die am unteren Ende mit einem abnehmbaren Verschluss aus Kunststoff als Schutzkappe verschlossen ist. Der obere Teil der Kartusche ist wie ein Mundstück geformt und hat ein kleines Loch, durch das Dampf inhaliert werden kann.

 

Der Benutzer befüllt die leere Kartusche mit einer speziellen Flüssigkeit, dem „E-Liquid“, dann wird die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt. Eine Kartusche kann 10 bis 20 Mal wiederbefüllt und zum Rauchen wiederverwendet werden, bevor sie als Abfall entsorgt wird.

 

Das Mundstück entspricht dem Filter bei konventionellen Tabakzigaretten. Wenn die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt ist, nimmt der Benutzer das Mundstückende in den Mund und inhaliert. Dadurch wandelt der Zerstäuber in der E-Zigarette das Liquid in einen leichten Dampfstrom um, der dann durch das Mundstück in den Mund des Benutzers geleitet wird.

Einreihung nach 8543 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen für drei Personen

  • Beschluss (GASP) 2017/621 des Rates vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 89 vom 1.4.2017, S. 10.

    Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen werden die restriktiven Maßnahmen gegen drei Personen während eines weiteren Zeitraums von sechs Monaten (bis 2. Oktober 2017) aufrechterhalten.
    Bei den betroffenen drei Personen handelt es sich um SALEH ISSA GWAIDER, Agila (Eintrag Nr. 16 Anhang II bzw. Nr. 21 Anhang IV), GHWELL, Khalifa alias AL GHWELL, Khalifa bwz. AL-GHAWALL, Khalifa (Eintrag Nr. 17 Anhang II bzw. Nr. 22 Anhang IV) und ABU SAHMAIN, Nuri alias BOSAMIN, Nori bzw. BO SAMIN, Nuri (Eintrag Nr. 18 Anhang II bzw. Nr. 23 Anhang IV).
    Der Beschluss ist am 2.4.2017 in Kraft getreten.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/621, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 103 vom 1.4.2017, S. 1.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 103 vom 1.4.2017, S. 7

 

 

  • Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 264. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/630 der Kommission vom 3. April 2017 zur 264. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 6.
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EU/Jemen – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/628 des Rates vom 3. April 2017 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen; ABl. L 90 vom 4.4.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wurde mit Wirkung vom 4.4.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme ist ein Beschluss des mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit dem die Informationen zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/634 des Rates vom 3. April 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen; ABl. L 91 vom 4.4.2017, S. 22.

    Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wurde mit Wirkung vom 4.4.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme ist ein Beschluss des mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit dem die Informationen zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 265. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/637 der Kommission vom 4. April 2017 zur 265. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 91 vom 5.4.2017, S. 7.
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