EU/Bosnien und Herzegowina – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2017/607 des Rates vom 29. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina; ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 6.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Aktualisierte Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27

Das BAFA beabsichtigt die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27. NEU: Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter (Nr. 18 bis Nr. 27).

Die Änderungen werden noch im März 2017 im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht und sollen am 1. April 2017 in Kraft treten

 

Quelle: BAFA

Terrorismusbekämpfung – 263. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/557 der Kommission vom 24. März 2017 zur 263. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 14.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen zu KN-Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 89 vom 22.03.2017, S. 21.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015,S. 1) zu den KN-Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 (S. 344) werden neu gefasst.

 

Die Erläuterungen betreffen elektromechanische Stecker (sogenannte männliche Steckverbinder) und Steckbuchsen (sogenannte weibliche Steckverbinder), die eine elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. ermöglichen sowie Stecker- und Steckbuchsenteile eines Koaxialsteckerpaares. Der Erläuterungstext wird durch zahlreiche Abbildungen ergänzt.:

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen; Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/490 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 8.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Zwei Personen (Nr. 13. Rachid Mohamed Rachid Hussein und Nr. 14. Hania Mahmoud Abdel Rahman Fahmy) werden in der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gestrichen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/491 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der
    Lage in Ägypten; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 10.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Die Begründungen für sechs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 aufgeführte Personen werden geändert sowie die Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person aktualisiert. Des Weiteren werden zwei Personen (Nr. 16. Jaylane Shawkat Hosni Galal Eldin und Nr. 17. Amir Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana) in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gestrichen.

  • Beschluss (GASP) 2017/496 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 22.

    Nach Überprüfung der restriktiven Maßnahmen werden diese bis zum 22.3.2018 verlängert.
    Außerdem werden die Begründungen für sechs im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP aufgeführte Personen geändert sowie die Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person aktualisiert. Des Weiteren werden zwei Personen (Nr. 16. Jaylane Shawkat Hosni Galal Eldin und Nr. 17. Amir Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana) in der im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gestrichen.
    Die Änderungen treten am 23.3.2017 in Kraft.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/498 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 76 vom 22.3.2071, S. 33.

    Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP wird mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Zwei Personen (Nr. 13. Rachid Mohamed Rachid Hussein und Nr. 14. Hania Mahmoud Abdel Rahman Fahmy) werden in der im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gestrichen.

  • Mitteilung an die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/496, und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden; ABl. C 89 vom 22.3.2017, S. 18.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/491 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen; ABl. C 89 vom 22.3.207, S. 19.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 262. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/494 der Kommission vom 21. März 2017 zur 262. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 18.
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EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aufnahme einer Befugnisübertragung an den Rat; Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Verordnung (EU) 2017/488 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 1.
  • In die Verordnung (EU) 2016/44 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1) wird die Befugnis des Rates aufgenommen, Anhang VI der Verordnung im Einklang einem Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern. Diese Befugnis war ursprünglich in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011, die 2016 zum Zweck der Klarheit durch die Verordnung (EU) 2016/44 konsolidiert wurde, enthalten. Bei der Konsolidierung war keine solche Befugnisübertragung berücksichtigt worden.
  • Die Änderung tritt am 23.3.2017 in Kraft.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 3.
  • Die Anhänge II und VI der Verordnung (EU) 2016/44 werden mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme sind die Beschlüsse des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, 11. November 2016 und 6. Januar 2017, mit denen die Angaben zu 15 Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.
  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 25.
  • Die Anhänge I, III und VI des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme sind die Beschlüsse des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, 11. November 2016 und 6. Januar 2017, mit denen die Angaben zu 20 Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Videokameraaufnahmegeräte – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1249/2011 und (EU) Nr. 876/2014 – Auslegung – Gültigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑435/15 und C‑666/15

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C‑435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition nicht entsprechend anwendbar ist.

2.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C‑435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition entsprechend anwendbar ist, aber ungültig ist. Weiterlesen

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/480 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 12.

    Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird mit Wirkung vom 21.3.2017 aktualisiert. Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien werden weitere vier Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/485 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 24.

    Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung vom 21.3.2017 aktualisiert. Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien werden weitere vier Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 87 vom 21.3.2017, S. 8.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/480 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, unterliegen; ABl. C 87 vom 21.3.2017, S. 9.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt