Antidumping – Bestimmte Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/336 der Kommission vom 27. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 18. Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 49 vom 25.2.2017, S: 30.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wurde mit Wirkung vom 25.2.2017 aktualisiert.
    Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2017, mit dem vier natürliche Personen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen wurden.

  • Mitteilung an Bassam Ahmad Al-Hasri, Iyad Nazmi Salih Khalil, Ghalib Adbullah Al-Zaidi und Nayif Salih Salim Al-Qaysi, deren Namen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden; ABl. C 62 vom 25.2.2017, S. 12

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Umsetzung der VN-Resolution 2321(2016)

  • Verordnung (EU) 2017/330 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 1.

    Mit Wirkung vom 1.3.2017 werden die mit Beschluss (GASP) 2017/345 des Rates angenommenen restriktiven Maßnahmen gegen Korea DR in Unionsrecht umgesetzt. Die neuen restriktiven Maßnahmen basieren auf der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 30.11.2016 angenommenen Resolution 2321(2016).

  • Beschluss (GASP) 2017/345 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 59.

    Mit Wirkung vom 1.3.2017 wird der Beschluss (GASP) 2016/849 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) an die vom VN-Sicherheitsrat am 30.11.2016 angenommenen Resolution 2321(2016) angepasst.
    Die Resolution 2321 (2016) sieht neue restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea vor. Diese Maßnahmen umfassen Ausfuhrverbote für Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Statuen, Hubschrauber und Schiffe sowie die Verschärfung der Verbote im Verkehrssektor und neue Beschränkungen für den Bankensektor.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Belarus – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen; Ausnahmeregelung bei der Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus

  • Verordnung (EU) 2017/331 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 8.
  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates erteilten Genehmigung hinsichtlich der Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus in Unionsrecht.
  • Beschluss (GASP) 2017/350 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 81.

    Nach einer Überprüfung werden die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Außerdem wurde festgelegt, dass die Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung an Belarus, die den Spezifikationen in den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entspricht, genehmigt werden darf.
    Die Änderungen sind am 28.2.2017 in Kraft getreten.

  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und er Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen, ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 765 /2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus unterliegen; ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Zollschuld: Juristische Personen sind Zollschuldner bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren durch Mitarbeiter

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 (Rs. C-679/15) entschieden, dass juristische Personen für das vorschriftswidrige Verbringen von Waren durch einen zuständigen Mitarbeiter haften. Ein Unternehmen werde demnach Zollschuldner, wenn ein Mitarbeiter innerhalb des ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufgabenbereichs und in Erfüllung von Weisungen Waren vorschriftswidrig verbringt.

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Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Beschlüsse zu aktuellen Befreiungen

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129); ABl L 47 vom 24.2.2017, S. 13.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die EU-Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China. Geregelt sind folgende Fälle:

 

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2)
  • befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3) und
  • auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4).

Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Überprüfung, inwieweit ein ausführender malayischer Hersteller von den Maßnahmen befreit werden kann

Durchführungsverordnung (EU) 2017/242 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 (zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Weiterlesen