EU/Russische Föderation – Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine Verlängerung der Geltungsdauer

Beschluss (GASP) 2016/2315 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 65.

Die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses 2014/512/GASP wird bis zum 31. Juli 2017 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates vom 22. Dezember 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127; ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 31.

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Ursprung in der VR China und Vietnam Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für drei ausführende chinesische Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14; ABl. L 340 I vom 15.12.2016, S. 1. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schlauche aus Kunststoff, zur Verwendung u.a. in der Medizin, im Labor und in der Forschung – Einreihung nach 3917 33 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Digital-Mikroskop – Einreihung nach 8525 80 19

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2223 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 19.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware (ein sogenanntes „Digitalmikroskop”) in zylindrischer Form mit einer Länge von etwa 10 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm. Das Digitalmikroskop ist mit vier Leuchtdioden, einem komplementären Metall-Oxid-Halbleiter- Sensor (CMOS) und einem Kabel mit USB-Anschluss ausgestattet. Die Ware funktioniert nur in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und hat keine eingebauten Aufzeichnungskapazitäten.

Die Ware ist in der Lage, Gegenstände mittels einer optischen Linse 10- bis 200-fach zu vergrößern sowie S

tandbilder und Videobilder aufzunehmen, die anschließend auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mittels spezieller Software aufgezeichnet werden können.

 

Einreihung nach 8525 80 19

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt