Antidumping – Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand

Bekanntmachung zum Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-424/13 Jinan Meide Casting Co. Ltd/Rat; Teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung zum Urteil vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache T-424/13 betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien; ABl. C 398 vom 28.10.2016, S. 57.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Ägypten – Einfuhrverbot für Krafträder mit Zweitaktmotoren

Das ägyptische Handelsministerium hat zum 10.10.16 ein Einfuhrverbot für sämtliche Krafträder mit Zweitaktmotor erlassen. In der Einfuhrverbotsliste in Anhang I der Durchführungsbestimmungen zum Import and Export Law 118/2005 waren bislang lediglich Zweitaktkrafträder ohne Öleinspritzpumpe aufgeführt.

 

Quelle: Dekret Nr. 923 vom 5.10.16, veröffentlicht im ägyptischen Amtsblatt am 10.10.16

EU/Mazedonien – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (Ursprungsprotokoll); Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 20. Januar 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/1901]; ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 58.

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Kombinierte Nomenklatur 2017 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Rechtsgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die ab 1.1.2017 gültige Fassung des Anhangs I wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 im Amtsblatt L 294 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 256. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1906 der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur 256. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 74.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wurde mit Wirkung vom 30.10.2016 aktualisiert.

EU/Moldau – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2016/1908 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau; ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 78.

Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau werden auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2017 verlängert. Der Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru; Assoziierungsabkommen mit Chile

Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation zu geografische Angaben aus Kolumbien und Chile

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Kolumbien und Chile; ABl. C 378 vom 14.10.2016, S. 25.

 

Die EU-Kommission prüft derzeit, ob und wie von den kolumbianischen und den chilenischen Behörden übermittelte Listen geografischer Angaben, die in Kolumbien bzw. in Chile als geografische Angaben geschützt sind, auch in der EU geschützt werden sollen. Grundlage für den gegenseitigen Schutz geografischer Angaben sind das Handelsübereinkommen von 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) sowie das Assoziierungsabkommen von 2002 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt