Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Monitorarm – Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/613 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 8.

 

Eine Ware (sogenannter „Monitorarm”) aus Aluminium, die aus zwei Armen, beweglichen Gelenken und einer Befestigungsvorrichtung an beiden Enden der Ware besteht.

 

Sie ist dazu bestimmt, mit dem einen Ende an einer Wand, einem Tisch oder einer Schiene befestigt zu werden; am anderen Ende wird ein Monitor befestigt.

 

Die Ware ermöglicht es, Höhe, Breite und Tiefe des an ihr befestigten Monitors einzustellen. Der Monitor kann in alle vom Benutzer gewünschten Richtungen bewegt werden.

 

Gleichzeitig können die Kabel ordentlich in der Ware verstaut werden. Die Ware kann auch zur Verwendung mit Tablet-Computern, Telefonen usw. angepasst werden.

 

Einreihung nach 7616 99 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hobby-Gewächshaus – Einreihung nach 7326 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2016/614 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 11.

 

Eine Ware (sogenanntes „Hobby-Gewächshaus”), Abmessungen etwa 140 × 140 × 200 cm, die aus einem Stahlgestell besteht. Das Gestell enthält acht Regalböden, je vier auf jeder Seite, aus Metalldraht mit den Abmessungen von etwa 58 × 28 cm. Das Gestell ist auf allen Seiten mit einer flexiblen Kunststofffolie bedeckt, die an der Vorderseite eine aufrollbare Öffnung von etwa 86 × 145 cm hat. Die Öffnung kann mit einem Klettverschluss geschlossen werden. Die Struktur kann von einer Person betreten werden. Ihr Zweck ist die Lagerung von Pflanzen für längere oder kürzere Zeiträume (z. B. auf Märkten).

Einreihung nach 7326 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 13 zu Kap. 22

Durchführungsverordnung (EU) 2016/533 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 4.

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur wird mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkung 13 angefügt:

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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kap. 4

Durchführungsverordnung (EU) 2016/534 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 6.

In Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur werden mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 angefügt:

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