Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zugluftstopper – Einreihung nach 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2253 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 6.

 

Eine Ware (sog. „Zugluftstopper” oder „Türbodendichtung”) bestehend aus einem Aluminiumprofil mit Abmessungen von etwa 100 × 3 cm und Kunststoffborsten mit einer Länge von etwa 2 cm, mit einem Querschnitt von mehr als 1 mm, die an dem Profil befestigt sind. An einer Seite ist das Profil mit einer selbstklebenden Folie versehen.

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