Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gärtnerset

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2351 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein in einer Kunststoffverpackung aufgemachtes Gärtnerset, das folgende Waren umfasst: Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zahnradkassette – Einreihung nach 8714 93 00

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2321 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 65.

 

Eine Zahnradkassette mit Metallzahnrädern (sogenannte „Freilaufkassette”) ohne Freilaufmechanismus. Die Zahnradkassette umfasst sieben miteinander verbundene Zahnräder, zwei separate Zahnräder und eine Unterlegscheibe. Das kleinste Zahnrad hat 11 und das größte 32 Zähne.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gleichrichter – Einreihung nach 8504 40 82

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2319 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 60.

 

Eine Ware (sog. Adapter oder Gleichrichter) zur Umwandlung von Wechselstrom (100-220 V) in Gleichstrom (12 V, 3,7 A) in einem Kunststoffgehäuse mit Abmessungen von etwa 14 × 6 × 5 cm.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Smartphone-Sportarmband – Einreihung nach 4202 92 98

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2318 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 57.

 

Eine Ware (sog. Smartphone-Sportarmband), hauptsächlich aus Spinnstoff hergestellt. Die Ware besteht aus einem Behältnis für ein Mobiltelefon mit einem elastischen Gurt zur Befestigung am Oberarm.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Freiarm-Haushaltsnähmaschine – Einreihung nach 8452 10 11

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2317 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 55.

 

Eine Freiarm-Haushaltsnähmaschine mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 70 Watt, die im Wesentlichen mit Stichplatte, Nähfuß, Unterfadenspule, Bedienelementen, integriertem Nählicht, einem über Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gardine – Einreihung nach 6303 92 90

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2320 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 62.

 

Eine Ware, bestehend aus glänzendem, durchsichtigem Gewebe (100 % Polyester) mit einer maschinengestickten Verzierung, gestellt auf 300 cm langen Stützrollen.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – PV-Juncioin Box – Einreihung nach 8544 42 90

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2315 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 50.

 

Eine Ware, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit vier Metallklemmen, Dioden und Kabeln mit Anschlussstücken (sogenannte „Photovoltaik (PV) Junction Box”).

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Fotobuch – Einreihung nach 4911 91 00

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 8.

Eine fest gebundene Ware (sog. „Fotobuch”) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos.

Einreihung nach 4911 91 00

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht